AGB Verkauf, Lieferung und Provisionsgeschäft

AGB Verkauf, Lieferung und Provisionsgeschäft

AGB Verkauf, Lieferung und Provisionsgeschäft

AGB Verkauf, Lieferung und Provisionsgeschäft

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Verkauf, Lieferung und Provisionsgeschäft

§ 1 Geltungsbereich

a. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Verkäufe, Lieferungen
und Provisionsgeschäfte die mit uns, der BRODOS AG, im folgenden „Brodos“ genannt,
und den Vertriebspartnern getätigt werden.

b. Alle Verkäufe, Lieferungen, Provisionsgeschäfte und Angebote erfolgen ausschließlich
zu diesen Bedingungen. Andere Bedingungen und Nebenabreden gelten nur, wenn sie
von Brodos schriftlich bestätigt wurden. Unsere Verkaufsmitarbeiter sind nicht befugt,
mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den schriftlichen
Inhalt des Vertrages hinausgehen.

 

§ 2 Bestellungen

a. Die Angebote von Brodos sind in allen Teilen unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung
unsererseits. Angaben über technische Daten, Abmessungen und Gewicht sind betriebs-
und branchenübliche Annäherungswerte.

b. Die Vertriebspartnerbestellung bei uns gilt als verbindliches Angebot. Sollte
ein Artikel nicht ab Lager lieferbar sein, so wird Ihre Bestellung bei uns vorgemerkt.

c. Ein Lieferanspruch entsteht erst, wenn die bestellte Ware bei uns auf Lager
und verfügbar ist. Die Verfügbarkeit der Ware richtet sich nach dem Aufkommen zeitlich
früher eingegangener Bestellungen und der Nachfrage nach den zum Zeitpunkt des Angebotseinganges
des Vertriebspartners bereits geplanten Sonderaktionen. Vertragliche Vorgaben unserer
Lieferanten bzgl. des Vertriebes der bestellten Ware, können der Verfügbarkeit entgegenstehen
(Bundle-Lieferungen, Kartenfreischaltung, etc.).

d. Bei der Auslieferung beschränkt verfügbarer Artikel wird grds. nach Zeitpunkt
des Angebotseinganges und Liefermenge bevorzugt.

 

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen

a. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in der jeweils gültigen
Preisliste aufgeführten Tagespreise am Tag der Auslieferung gebunden.

b. Alle in der Preisliste aufgeführten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.

c. Onlinebestellungen ab einem Bestellwert ab 450 € erfolgen ohne Berechnung
der Pauschale für Abwicklung und Logistik.

d. Die Pauschalen für Abwicklung und Logistik bei Bankeinzug betragen:

  • bei einem Bestellwert bis 300 € per DHL oder GLS 6,99 €,
  • bei einem Bestellwert bis 750 € per DHL oder GLS 4,99 €,
  • bei einem Bestellwert ab 750 € per DHL oder GLS erfolgt der Versand ohne
    Berechnung der Pauschale.

Bei Versand auf Wunsch durch UPS wird zur regulären Pauschale ein Zuschlag von
1,99 € berechnet.

Die Transportversicherung beträgt 0,3 % vom Warenwert.

e. Bei Bar-Nachnahme wird ein Aufpreis zur regulären Pauschale berechnet:

  • bei DHL in Höhe von 3,60 €,
  • bei GLS in Höhe von 6,50 €,
  • bei UPS in Höhe von 5,00 €, wobei auch hier der Zuschlag von 1,99 € berechnet
    wird.

f. Aufgrund von schwankenden Wechselkursen behalten wir uns vor, die in den Preislisten
aufgeführten Preise jederzeit zu ändern.

 

§ 4 Lieferung

a. Verbindlich oder unverbindlich vereinbarte Liefertermine oder -fristen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

b. Lieferzeiten verstehen sich stets ausschließlich der Transportdauer.

c. Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Kosten des Vertriebspartners. Für
jede Lieferung wird eine Transportversicherung abgeschlossen.
Die Kosten trägt der Vertriebspartner.

d. Liefer- und Leistungsverzögerungen sind auch bei verbindlich vereinbarten
Lieferterminen dann nicht von uns zu vertreten, wenn Sie sich auf höherer Gewalt
oder anderen unabwendbaren Ereignissen begründen (z.B. Naturkatastrophen, Streik,
Aussperrung, behördl. Anordnung, etc. ). Sie berechtigen uns, die Lieferung oder
Leistung für die Dauer der Störung zu unterlassen oder wegen der noch nicht oder
nur teilweise erfüllten Leistung von dem Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung
länger als 3 Monate, so ist der Vertriebspartner nach angemessener Fristsetzung
berechtigt, von dem nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

e. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Leistungspflicht
frei, so kann der Vertriebspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche geltend
machen.

f. Dem Vertriebspartner steht ein Anspruch auf Verzugsentschädigung i.H.v. 0,5
% für jede vollendete Woche des Verzugs zu, sofern wir die Nichteinhaltung verbindlicher
Fristen zu vertreten haben oder uns im Verzug befinden. Insgesamt kann die Verzugsentschädigung
nur höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung betragen.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossenen, soweit der Verzug nicht auf
grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht.

g. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

h. Fehlmengenlieferungen sind uns gegenüber unverzüglich, spätestens 24 Stunden
nach Zustellung schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Fehlen einem Artikel
Bestandteile, so ist der Artikel nebst Verpackung und Umverpackung für uns aufzubewahren.
In jedem Fall ist die Umverpackung zur Abholung bereitzuhalten, zur Geltendmachung
von Nachlieferungsansprüchen bedarf es einer eidesstattlichen Erklärung unter Verwendung
unseres Formulars (siehe Anlage) durch den Vertriebspartner über die Fehlmenge.

i. Für Transportschäden haften wir nicht, wenn die Umverpackung nicht zur Havarieprüfung
aufbewahrt wird.

 

§ 5 Lagerwertausgleich

Rücknahmen und Lagerwertausgleiche sind grds. ausgeschlossen. Individuelle Abreden
bedürfen der Schriftform.

 

§ 6 Gefahrübergang

a. Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Vertriebspartner ist der Moment, in
dem die Sendung an die mit dem Transport beauftragte Person übergeben wird oder
zwecks Versendung das Lager verlassen hat.

b. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit
der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertriebspartner über.

 

§ 7 Gewährleistung

a. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Datum der Ablieferung der
Ware, was vom Vertriebspartner durch das Ablieferungsdatum zu belegen ist. Eine
Garantie im rechtlichen Sinne wird grundsätzlich nicht gewährt.

b. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Werktagen nach Lieferungserhalt
schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser
Frist nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen grundsätzlich
ausgeschlossen. Den Vertriebspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels
und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich
die Produktbeschreibung des Herstellers, Werbeversprechen und andere öffentliche
Äußerungen des Herstellers gelten nicht als vertragsgemäße Beschaffenheit. Bei mangelhaften
Bau- und Bedienungsanleitungen sind wir berechtigt, diesen Mangel durch die Lieferung
von mangelfreien Anleitungen zu heilen. Die Verpflichtung hierzu besteht auch nur
in den Fällen, in denen die Bedienung oder Montage der ordnungsgemäßen Verwendung
und Montage entgegensteht.

c. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn entgegen den Betriebs- und Wartungsanweisungen
Änderungen am oder Eingriffe in das Produkt vorgenommen wurden oder wenn nicht Originalzubehör
im Betrieb mit der Ware verwendet worden ist, sowie wenn die Ware anderweitig unsachgemäß
benutzt wurde.

d. Einem geltend gemachten Gewährleistungsanspruch kann nach unserer Wahl durch
Nachbesserung oder Nachlieferung abgeholfen werden.

e. Der Vertriebspartner hat zur Geltendmachung seines Gewährleistungsanspruches
das Gerät im Originalkarton an die Serviceabteilung des Produktherstellers zu senden.
Der Hersteller sendet entweder das reparierte oder ein Ersatzgerät an den Vertriebspartner
zurück.

f. Die Anschriften der Serviceabteilungen der jeweiligen Hersteller ist in unserem
Katalog abgedruckt, in unserer Internetpräsenz einsehbar oder bei unseren Vertriebsmitarbeitern
zu erfragen. Sofern eine Adresse des Herstellers des mangelhaften Produktes nicht
von uns vermittelt werden kann, ist das Gerät an uns zu versenden.

g. Wird bei der Überprüfung eines zur (Garantie-) Reparatur eingesendeten Produkts
festgestellt, dass dieses nicht defekt ist, so werden dem Einsender Überprüfungs-
und Versandkosten berechnet.

h. Führt eine zweimalige Nachbesserung nicht zur Behebung des Mangels, kann der
Vertriebspartner nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises
verlangen.

i. Ein Mängelanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Vertriebspartner es versäumt
hat, Rückgriffsrechte gegenüber Dritten zu wahren.

j. Tritt während einer Nachbesserung in unseren Räumen eine Verschlechterung
oder Beschädigung des Gerätes auf, so haften wir nur im Falle grober Fahrlässigkeit.

k. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Vertriebspartner
zu und sind nicht an Dritte abtretbar.

l. Die vorstehenden Gewährleistungsregelungen sind abschließend und schließen
sonstige Gewährleistungsansprüche jedweder Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche
aus Eigenschaftszusicherungen, die den Vertriebspartner gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden
absichern sollen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

a. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor,
bis der Besteller sämtliche Forderungen einschließlich Forderungen aus laufenden
Rechnungen, die aus der Geschäftsverbindung entstanden sind oder noch entstehen
werden, erfüllt hat. Das gilt nur, soweit der Warenwert den der Forderungen nicht
um mehr als 20 % übersteigt.

b. Der Vertriebspartner ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsverkehr zu verfügen. Weitergehende Verfügungen sind nicht gestattet. Pfändungen
der Vorbehaltsware sind uns sofort unter Beifügung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls
zu melden.

c. Der Vertriebspartner tritt bereits jetzt sicherheitshalber alle aus dem Weiterverkauf
oder aus sonstigem Rechtsgrund entstandenen Forderungen bzgl. der Vorbehaltsware
in vollem Umfang an uns ab.

d. Der Vertriebspartner ist solange befugt, die Forderungen einzuziehen, bis
aufgrund eines Zahlungsverzuges oder Vermögensverfalls dies durch uns untersagt
wird. In diesem Fall hat uns der Vertriebspartner auf Verlangen über jede einzelne
Forderung eine Abtretungserklärung seiner Forderungen und eine Bestätigung seines
Eigentumsvorbehalts gegenüber Dritten nachzureichen, sowie evtl. Herausgabeansprüche
gegenüber Dritten abzutreten.

e. Rückholung oder Pfändung der Kaufsache gelten stets als Rücktritt vom Vertrag
durch uns. Wir sind danach zur Verwertung der Kaufsache befugt. Der Erlös ist auf
die Verbindlichkeiten des Vertriebspartners abzüglich angemessener Verwertungskosten
anzurechnen.

 

§ 9 Zahlung

a. Grundsätzlich erfolgt die Lieferung vorbehaltlich individueller, schriftlicher
Absprache per Nachnahme.

b. Bei Lieferung auf Rechnung sind diese sofort ohne Abzug bar netto zahlbar.
Bei Großaufträgen: Zahlung nach schriftlicher Vereinbarung.

c. Bei Zahlungen nach Fälligkeit berechnen wir nach § 288 II BGB Verzugszinsen
i.H.v. 9 % über dem Basiszinssatz. Desweiteren wird dem Vertriebspartner im
Falle eines Verzuges nach § 288 V BGB eine Pauschale i.H.v. 40 € in Rechnung gestellt.
Diese wird ebenfalls fällig, falls es zu einer unberechtigten Rückbelastung kommt.
Alle gewährten Rabatte und sonstige Vergütungen werden bei Verzug hinfällig.

d. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertriebspartners,
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Der Vertriebspartner wird
über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf
die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

e. Ist der Vertriebspartner mit Zahlungen im Verzug, sind wir berechtigt, weitere
Lieferungen auf diesen sowie auf anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückzuhalten
oder abzulehnen und die sofortige Bezahlung aller Lieferungen, Vorauskasse sowie
bei Verschulden Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

f. Aufrechnungsansprüche stehen dem Vertriebspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Ferner muss sein Zurückbehaltungsrecht
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

g. Zahlungen, die nicht direkt an uns gerichtet sind, gelten erst mit endgültigem
Eingang oder endgültiger Gutschrift bei uns als Erfüllung.

h. Jede Partei hat die Kosten, die zur Erfüllung ihrer Pflichten entstehen, wie
beispielsweise Bankgebühren (vgl. § 270 I BGB), selbst zu tragen. Entgegenstehende
vertragliche Vereinbarungen gehen vor.

 

§ 10 Haftungsbeschränkung

a. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf
vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Handeln beschränkt.

b. Wir haften nicht für Vermögens- und Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen
Gewinn.

c. Wir sind dem Vertriebspartner nicht zu Schadensersatz verpflichtet, wenn Fremderzeugnisse
und Handelsware die Schutzrechte Dritter verletzen. In diesem Fall werden wir dem
Vertriebspartner unsere Ansprüche gegen unsere Lieferanten abtreten.

 

§ 11 Provisionszahlungen

a. Die Vertriebspartner vermitteln Verträge für die Service Provider / Netzanbieter,
nachfolgend Anbieter genannt./p>

b. Der Vertriebspartner hat für die über uns vermittelten Verträge Anspruch gegenüber
den Anbietern auf die Provision, die am Tag der Freischaltung gilt. Übersichten
werden automatisch an alle Vertriebspartner per Fax versendet. Außerdem können Provisionsübersichten
jederzeit über BRODOS PoS abgerufen werden.

c. Voraussetzung für den Zahlungsanspruch ist, dass der Kunde mindestens während
der aktuellen Stornolaufzeit seinen Vertragsverpflichtungen nachkommt, dass der
Anbieter die Provisionszahlungen nicht verweigert und dass der Originalantrag innerhalb
von 14 Tagen bei uns eingeht.

d. Provisionen werden täglich ausbezahlt, sofern der Kunde keine offenen Posten
bei uns hat.

e. Der Vertriebspartner verpflichtet sich, keine Aufträge für Prepaid-Karten
oder Kid Phone-Karten weiterzuleiten, wenn bekannt ist oder der ernsthafte Verdacht
besteht, dass der Kunde die Karten nicht wieder aufladen möchte.

f. Der Vertriebspartner verpflichtet sich, keine Aufträge für Kartenfreischaltungen
einzureichen, wenn er weiß oder hätte wissen müssen, dass der Kunde seine vertraglichen
Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen wird.

g. Werden auf einen Endkunden mehr als 3 Karten freigeschaltet, erhält der Vertriebspartner
nur für die ersten 3 Verträge Provisionszahlungen. Die darüber hinausgehenden Verträge
sind provisionsfrei. Individuelle Absprachen, etwa bei Firmenkunden, bedürfen der
schriftlichen Bestätigung.

h. Bei Verletzung irgendeiner der vorstehenden Verpflichtungen haben wir das
Recht, die Basisprovisionen sowie alle anderen in diesem Zusammenhang geleisteten
Zahlungen zurückzufordern und den Vertriebspartner für den aus der Sorgfaltspflichtverletzung
entstandenen Schaden haftbar zu machen.

i. Provisionen können dem Vertriebspartner zurückbelastet werden, sofern sie
uns durch den Anbieter zurückbelastet werden.

 

§ 12 Umsatzsteuerberechtigung

Der Vertriebspartner bestätigt gegenüber Brodos, dass seine Firma umsatzsteuerpflichtige
Umsätze ausübt; Brodos ist deshalb zum gesonderten Umsatzsteuernachweis berechtigt.
Der Vertriebspartner bestätigt, dass keine Kleinunternehmerschaft i.S.v. § 19 UStG
vorliegt.

 

§ 13 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

a. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien Nürnberg.

b. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis insbesondere mit ausländischen
Vertragsparteien gilt das deutsche Recht. Die Grundsätze des UN-Kaufrechts finden
keine Anwendung.

 

§ 14 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen
unberührt. Die unwirksame Klausel ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
so zu ersetzen, dass ihr wirtschaftliches Ziel weitgehend erfüllt wird.

 

§ 15 Schlussbestimmung

a. Für alle Verkäufe gelten, soweit nicht schriftlich von uns etwas anderes bestätigt
wird, nur unsere Lieferungs-, Gewährleistungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehenden
Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Diese gelten auch
dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss nicht noch einmal widersprechen. Auch bedarf
es keines Widerspruchs, wenn uns das Bestätigungsschreiben des Vertriebspartners
mit seinen Bedingungen erst nach Absendung unserer Auftragsbestätigung zugeht.

b. Für spätere Aufträge gelten unsere Bedingungen auch dann, wenn nicht ausdrücklich
auf sie Bezug genommen wird.

 

Stand 03/2016