AGBs

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Marketplace - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Brodos AG zur Streckenbelieferung

1. Geltungsbereich

Diese Einkaufsbedingungen der Brodos AG gelten für alle Lieferanten, die Ware an Brodos verkaufen und an eine von Brodos vorgegebene Lieferadresse verschicken. Abweichenden Bedingungen des Lieferanten wird widersprochen. Im Übrigen gelten die brodos.net AGB. Brodos kauft die Ware des Lieferanten ausschließlich zu diesen Bedingungen ein und verkauft sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an ihre Kunden.

2. Angebot und Übermittlung von Daten

Der Lieferant stellt Brodos für die Produkte, die er Brodos zum Kauf anbieten möchte, alle relevanten Daten wie Stammdaten, Preise, Versandkosten, vorhandene Menge, Lieferzeit und Versandart sowie sonstige für den Vertrieb der Ware im Fernabsatzgeschäft gesetzlich vorgeschriebene Informationen wie z.B. Energieklasse und -label in geeigneter Form (z.B. CSV Datei) zur Verfügung. Der Lieferant gewährleistet, dass er keine Produkte anbietet und keine Daten liefert, die gegen geltendes Recht verstoßen insbesondere das Jugendschutzgesetz, das Strafgesetzbuch, das Betäubungsmittelgesetz, den Glücksspielstaatsvertrag, das Arzneimittelgesetz oder das Waffengesetz. Die Inhalte der Datei stellen ein verbindliches Angebot des Lieferanten zu diesen Bedingungen dar, welches bis zwei Stunden nach Übermittlung einer neuen Datei noch von Brodos angenommen werden kann. Der Verkäufer gewährleistet, dass es sich bei der Ware um Originalware handelt, die er aus einer zugelassenen Quelle erworben hat.

3. Lieferbedingungen und Lieferfrist

Unverzüglich nach dem Versand der Ware, jedoch nicht später als 24 Stunden nach dem Eingang der Bestellung, wenn der darauffolgende Tag ein Werktag ist, hat der Lieferant Brodos eine Versandbestätigung mit der Brodos Bestellnummer, der Lieferscheinnummer, den Versanddienstleister sowie, falls bei dieser Versandart vorhanden, der Trackingnummer zu übermitteln. Die vom Lieferanten angegebene Lieferzeit ist verpflichtend einzuhalten. Sollte es bei dem Versand der Ware zu Verzögerungen kommen, so ist dies Brodos unverzüglich mitzuteilen. Brodos übermittelt dem Lieferanten bei jeder Bestellung einen Lieferschein, der zusammen mit dem Paket zu versenden ist. Alternativ hat der Lieferant die Möglichkeit dem Paket einen eigenen Lieferschein mit gleichwertigem Inhalt beizulegen. Bei Produkten mit individueller Identifikationsnummer muss der Lieferant diese Serien- bzw. IMEI- Nummer auf dem Lieferschein angeben und Brodos diese zusätzlich in einer zwischen den Parteien zu vereinbarender Form, mitteilen. Für die Lieferung gilt DDP Lieferanschrift nach den Incoterms® 2010. Der Lieferant bestätigt, dass ihm bekannt ist, dass Brodos ein Lieferantenranking nach objektiven Qualitätskriterien, wie Lieferzeit und Retouren-Bedingungen der jeweiligen Hersteller erstellt und ihren Kunden zur Verfügung stellt.

4. Daten- und Händlerschutz

Bei den Lieferadressen, die dem Lieferanten übermittelt werden, handelt es sich um Händler und/oder Endkundenadressen, die Brodos ausschließlich zum Zwecke der Belieferung überlassen werden. Dabei sind alle Kundendaten, unabhängig davon, ob es sich dabei um Händler oder Endkunden handelt, nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu schützen. Gegenstand der Erhebung, Verarbeitung und / oder Nutzung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten: Personenstammdaten, Kommunikationsdaten (z.B. Telefon, E-Mail), Vertragsstammdaten (Vertragsbeziehung, Produkt- bzw. Vertragsinteresse) sowie die Kundenhistorie. Der Lieferant verpflichtet sich die Daten gemäß den Vorgaben der Integrität und Vertraulichkeit, zweckgebunden, rechtmäßig und transparent zu verarbeiten. Ebenso trifft er geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um die Sicherheit und Richtigkeit der Daten zu gewährleisten. Brodos behält sich vor dies zu überprüfen und eine Dokumentation dieser Maßnahmen abzufragen. Werden die Daten an Unterauftragsnehmer des Lieferanten weitergeleitet, ist der Lieferant verantwortlich dafür, diese auf die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften zu verpflichten und die Einhaltung derselben durch den Unterauftragsnehmer zu überprüfen.

Zuwiderhandlungen des Lieferanten gegen geltende Datenschutzgesetze können mit Geldbußen durch die Aufsichtsbehörde belangt werden. Für Geldbußen und Schadensersatzansprüche auf Grund von Verstößen des Lieferanten gegen geltenden Datenschutz, ist der Lieferant verantwortlich.

Die Daten sind nach den Datenschutzrechtlichen Vorgaben frühestmöglich zu löschen, solange dem keine anderen berechtigten gesetzlichen Vorgaben entgegenstehen.

Der Lieferant garantiert, dass er die von Brodos übermittelten Kundendaten unabhängig von den Verpflichtungen durch die DSGVO auch nicht für Marketingzwecke oder zur Kundenakquise benutzt. Sollte der Lieferant gegen diese Vorgabe verstoßen, kann Brodos von ihm eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 Euro pro Fall verlangen.

5. Gewährleistung und Kundenretouren

Der Lieferant gewährt für alle von ihm gelieferten Produkte eine Garantie i.S.d. § 443 BGB für die Dauer von 24 Monaten ab Kaufdatum sowie eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten.

Brodos ist bemüht Gewährleistungs- und Garantiefälle direkt über den Hersteller abzuwickeln. Soweit dies nicht möglich ist, erfolgt die Abwicklung über den Lieferanten bzw. über die von ihm benannte Servicestelle. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant. Um möglichen Haftungsansprüche von Brodos abzudecken, hat der Lieferant entsprechende Versicherungen abzuschließen.

Meldet ein Endkunde oder Händler von Brodos die Ware des Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zur Retoure an, so kann Brodos oder der Brodos Kunde diese an den Lieferanten zu den, zwischen den Parteien vereinbarten Konditionen zurückschicken. Bei Rücksendung der Ware erhält der Lieferant eine Belastungsanzeige über den Kaufpreis des retournierten Produktes. Etwaige Reklamationen kann der Lieferant nur innerhalb von 5 Kalendertagen nach Ausstellung der Belastungsanzeige tätigen. Weitere Details zur Abwicklung von Gewährleistungs- und Servicefällen sind separat zwischen den Parteien zu vereinbaren.

6. Gesetzliche Vorschriften

Im Hinblick auf die Produkte ist der Lieferant für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er garantiert insbesondere die Einhaltung aller gesetzlichen Kennzeichnungspflichten und Genehmigungen sowie die Einhaltung der Pflichten nach dem ElektroG, BattG sowie alle Regelungen nach WEEE/RoHS. Die Ware muss die beschriebene Beschaffenheit aufweisen und für den Verkauf im europäischen Wirtschaftraum und dem vom Lieferanten vorgegebenen Versandgebiet zugelassen und geeignet sein.

Der Lieferant stellt Brodos von allen Ansprüchen und Kosten frei, die Brodos dadurch entstehen, dass der Lieferant diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Des Weiteren ist der Lieferant zum Schadensersatz für alle Schäden und Folgeschäden, die Brodos oder dem Endkunden aus einer Pflichtverletzung des Lieferanten nach diesen Vorschriften entstehen, verpflichtet.

7. Schutzrechte Dritter

Der Lieferant steht dafür ein, dass die Ware keine Rechte Dritter oder gewerbliche Schutzrechte verletzt. Er stellt Brodos vollumfänglich von allen Ansprüchen Dritter frei und trägt die Kosten der Rechtsverfolgung. Auf Anforderung verschafft der Lieferant im Falle einer Rechtsverletzung Brodos unverzüglich und ohne Zusatzkosten das Recht zur Weiternutzung oder ersetzt bzw. verändert den Vertragsgegenstand so, dass eine Rechtsverletzung nicht mehr vorliegt, der Gegenstand aber vertragsgemäß bleibt.

8. Vergütung und Zahlungsziel

Der Lieferant übermittelt Brodos die (Sammel-)Rechnung in digitaler Form per E-Mail. Die Rechnung wird von Brodos innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt und sobald die Ware mangelfrei bei der von Brodos angegebenen Lieferadresse eingetroffen ist, beglichen. Ein Anspruch auf Bezahlung besteht zudem nur, wenn Brodos prüffähige Unterlagen über die Lieferung mitgeteilt wurden, wie die Übermittlung der Sendungsnummer (siehe Ziffer 3). Brodos erhält vom Lieferanten eine vorher definierte Vergütung auf den Netto-Rechnungsbetrag, welche abhängig von der Produktkategorie der Ware ist. Die Vergütung bringt Brodos bei jeder Rechnung direkt in Abzug. Auf der (Sammel-)Rechnung des Lieferanten muss die jeweilige Brodos Bestellnummer für jede abgerechnete Position angegeben sein, andernfalls kann Brodos die Rechnung zur Korrektur an den Lieferanten zurückschicken, wodurch die Fälligkeit entsprechend gehemmt wird.

9. Nutzungsrechte

Der Lieferant gewährleistet, dass er das unbeschränkte und übertragbare Nutzungsrecht an den Text- und Bildinhalten hat, die er Brodos zur Verfügung stellt und räumt Brodos an diesen Daten das unentgeltliche, nicht ausschließliche und übertragbare Nutzungsrecht ein. Insbesondere räumt der Lieferant Brodos das Recht ein, die Produkt-, Bilddaten und Beschreibungen sowie die Unternehmenskennzeichen und Marken für Werbe- und Vertriebszwecke zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen bzw. in sonstiger Weise zu verwerten oder durch Dritte verwerten zu lassen. Hierzu dürfen auch Veränderungen, Bearbeitungen und/oder Umgestaltungen durchgeführt werden, sofern dadurch nicht die ursprünglich zur Verfügung gestellte Form wesentlich verändert oder verfälscht wird.

Die zur Verfügung gestellten Daten sollten mindestens bestehen aus: digitalem Bildmaterial (auch in hochauflösender Form), digitalem Produktdatenblatt, EAN Nummer sowie entsprechende aktuelle Produktbeschreibungen, Logos, EU-Energieeffizienzetiketten, Produkt- sowie ggf. Sicherheitsdatenblätter, gültige Prüfzertifikate und Testergebnisse.

10. Veröffentlichung des Namens des Lieferanten, Nutzung des Logos

Brodos ist berechtigt den Firmennamen des Lieferanten zusammen mit dessen Logo z.B. in Form von Referenzlisten zu veröffentlichen. Der Lieferant erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden und gestattet Brodos auch die entsprechende Nutzung des Logos.

11. Informationspflicht

Der Lieferant informiert Brodos unverzüglich über sämtliche sonstige Umstände, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien von Relevanz sein können. Dazu zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend, Informationen über wesentliche Änderungen in der unmittelbaren oder mittelbaren Eigentümer- / Gesellschafterstruktur, Änderungen der Lieferantenstammdaten, mögliche oder tatsächliche Mängel der Ware, Änderungen oder neue Erkenntnisse zu Warenzusammensetzung bzw. -inhaltsstoffen (z.B. SVHC-Stoffe [REACH]).

12. Anlieferbedingungen

Bei Lieferung der Ware in das Lager der Brodos sind die Anlieferbedingungen der Brodos zu beachten und einzuhalten.

13. Produktanforderungen und Einfuhrbestimmungen

Der Lieferant übernimmt alle Registrierungen und Verpflichtungen, die sich für den Importeur der Produkte nach Deutschland ergeben. Der Lieferant führt insbesondere die Registrierungen nach dem VerpackungsG, dem ElektroG und dem BattG durch und meldet die korrekten Mengen gemäß den gesetzlichen Vorgaben und Fristen. Gleiches gilt für die Zahlung von Urheberrechtsabgaben (ZPÜ), sofern die Produkte abgabepflichtig sind.

Der Lieferant garantiert, dass die Produkte allen CE-relevanten gesetzlichen Bestimmungen und Anforderungen entsprechen. Der Lieferant hat eine entsprechende CE-Konformitätserklärung in der Verkaufsverpackung, z.B. in der Gebrauchsanweisung oder separat zusammen mit den Produkten, sowie alle weiteren erforderlichen Informationen gemäß den geltenden Gesetzen beizufügen. Der Lieferant wird die Waren, die Verpackung und/oder die Begleitpapiere – wie vom anwendbaren Recht gefordert – mit seiner Anschrift oder der Anschrift seiner örtlichen Vertretung innerhalb der Europäischen Union gemäß den Anforderungen des deutschen Produktsicherheitsgesetzes kennzeichnen. Der Lieferant bringt außerdem das CE-Zeichen gemäß den Anforderungen des anwendbaren Rechts auf dem Produkt und der Verpackung an.

Brodos kann die Einrichtung des Lieferanten auditieren. Der genaue Umfang, die Dauer und die Organisation werden in jedem Einzelfall und nach Treu und Glauben gemeinsam vereinbart. Der Lieferant führt genaue Aufzeichnungen über alle Angelegenheiten, die sich auf die Verpflichtungen des Lieferanten im Rahmen dieser Vereinbarung beziehen, in der Form, die ein unkompliziertes Audit ermöglicht. Der Lieferant stellt Brodos von allen Ansprüchen und Kosten frei, die durch die Erfüllung der in diesem Abschnitt genannten Pflichten für Lieferungen des Lieferanten entstehen. Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, Ersatz für alle Schäden und Folgeschäden zu leisten, die sich aus Ansprüchen ergeben, die von Brodos oder gegen Brodos aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Lieferanten gemäß dieser Bestimmungen erhoben werden.

14. Abwicklung der Gewährleistung

Der Lieferant wird einen kundenfreundlichen Prozess für die Einsendung fehlerhafter Produkte durch den Endkunden einrichten und damit die direkte Abwicklung von Service- und Garantiefällen mit dem Endkunden übernehmen. Sollte eine solche direkte Abwicklung nicht möglich sein, z.B. weil der Kunde auf eine Abwicklung über Brodos besteht, zahlt der Lieferant an Brodos eine Bearbeitungsgebühr von 18€ pro Gerät.

15. Schlussbestimmungen

Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Erlangen bzw. Nürnberg.

Für sämtliche Vereinbarungen zwischen Brodos und dem Lieferanten gilt ausschließlich das deutsche Recht mit Ausschluss des UN-Kaufrechts.